Registrierung

Jeder Stoff, der in einer Menge über einer Jahrestonne von einem Hersteller oder Importeur produziert bzw. eingeführt wird, unterliegt der Registrierungspflicht. Damit besteht diese Pflicht für jedes Unternehmen mit Sitz in der EU, das chemische Stoffe in einer Menge von mehr als einer Jahrestonne herstellt oder in die EU importiert.

Auch Importeure von Gemischen (z.B. Farben, Lacke, Klebstoffe, Reinigungsmittel, etc.) fallen unter die Registrierungspflicht. So muss beim Import von Gemischen in die EU jeder enthaltene Inhaltsstoff, der über der Mengenschwelle von einer Tonne pro Jahr liegt, durch den Importeur registriert werden.

Stellt ein Unternehmen dagegen innerhalb der EU ein Gemisch aus verschiedenen Stoffen her, unterliegt es – soweit nicht in dem Gemisch ein neuer Stoff im chemikalien-rechtlichen Sinne hergestellt wird – nicht der Registrierungspflicht. Ein solcher "Formulierer“ von Gemischen ist im Sinne der REACH-Verordnung ein nachgeschalteter Anwender und kein Hersteller.

Jeder Hersteller bzw. Importeur ist grundsätzlich für die Registrierung „seines“ chemischen Stoffes verantwortlich. Die betroffenen Unternehmen sind jedoch gehalten, sich zu so genannten Konsortien zusammen zu schließen und die Stoffregistrierung für jeweils gleiche Stoffe gemeinsam durchzuführen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass sich die Registrierungspflicht jeweils an die juristischen Personen richtet: Sollten z.B. mehrere Unternehmen des gleichen Konzerns denselben Stoff in einer Menge größer einer Jahrestonne herstellen oder importieren, so unterliegt formal jedes „Einzelunternehmen“ als juristische Person der Registrierungspflicht!

 

  • Die Verpflichtung zur Registrierung von Stoffen liegt bei den Herstellern und Importeuren. Eine Registrierung durch einen nachgeschalteten Anwender ist im Rahmen von REACH nicht vorgesehen. Diese Regelung dient im Wesentlichen dem Schutz des nachgeschalteten Anwenders.
  • Der nachgeschaltete Anwender kann ebenfalls nicht anstelle seines Lieferanten registrieren oder vorregistrieren. Dieser Pflicht muss der Hersteller oder Importeur nachkommen, um weiterhin seine Stoffe und Gemische in Verkehr bringen zu dürfen.
  • Hat ein nachgeschalteter Anwender eine Vorregistrierung durchgeführt, so kann er die daraus resultierenden Vorteile nicht auf seinen Lieferanten übertragen.
  • Beabsichtigt er einen  Phase-in-Stoff nach dem 1. Dezember 2008 selbst herzustellen oder zu importieren, so hat er die Möglichkeit, mit einer nachträglichen Vorregistrierung die verlängerten Registrierungspflichten in Anspruch zu nehmen (Artikel 28 Abs. 6).
  • Nachgeschaltete Anwender haben die Möglichkeit, Informationen bereitzustellen, um die Vorbereitung einer Registrierung zu unterstützen.